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   BVerwG, 04.07.1984 - 2 B 47.84   

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https://dejure.org/1984,2730
BVerwG, 04.07.1984 - 2 B 47.84 (https://dejure.org/1984,2730)
BVerwG, Entscheidung vom 04.07.1984 - 2 B 47.84 (https://dejure.org/1984,2730)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Juli 1984 - 2 B 47.84 (https://dejure.org/1984,2730)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Verstoß gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der Bestimmtheit einer gesetzlichen Vorschrift und der Normenklarheit - Eingangsamt für Beamte des gehobenen Dienstes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 05.07.1983 - 2 BvR 460/80

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des baden-württembergischen Besoldungsrechts

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1984 - 2 B 47.84
    Der Gesetzgeber verletzt die äußersten Grenzen seiner verhältnismäßig weiten Gestaltungsfreiheit bei Regelungen im Besoldungsrecht (vgl. u.a. BVerfGE 56, 87 [BVerfG 20.01.1981 - 2 BvR 993/77] [95]; 64, 367 [378 f.]) nicht, wenn anstelle der ursprünglichen auch andere Gründe erkennbar sind, die die Aufrechterhaltung der getroffenen gesetzlichen Regelung zu rechtfertigen vermögen.
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1984 - 2 B 47.84
    Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [91, 92]).
  • BVerfG, 20.01.1981 - 2 BvR 993/77

    Verfassungsmäßigkeit des Bayerischen Anpassungsgesetzes zum Zweiten

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1984 - 2 B 47.84
    Der Gesetzgeber verletzt die äußersten Grenzen seiner verhältnismäßig weiten Gestaltungsfreiheit bei Regelungen im Besoldungsrecht (vgl. u.a. BVerfGE 56, 87 [BVerfG 20.01.1981 - 2 BvR 993/77] [95]; 64, 367 [378 f.]) nicht, wenn anstelle der ursprünglichen auch andere Gründe erkennbar sind, die die Aufrechterhaltung der getroffenen gesetzlichen Regelung zu rechtfertigen vermögen.
  • BVerfG, 06.12.1982 - 2 BvR 547/81
    Auszug aus BVerwG, 04.07.1984 - 2 B 47.84
    Das Berufungsgericht, auf dessen Ausführungen im einzelnen verwiesen werden kann, hat in diesem Zusammenhang - u.a. unter Bezugnahme auf den Nichtannahmebeschluß des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93 a Abs. BVerfGG vom 6. Dezember 1982 - 2 BvR 547/81 - mit Recht ausgeführt, daß die Nachwuchskräfte des gehobenen nichttechnischen Dienstes - im Unterschied zu denen des gehobenen technischen Dienstes - in der Regel während ihrer Ausbildung im Beamtenverhältnis stehen und als Anwärter während des Fachhochschulbesuchs Anwärterbezüge und sonstige vom Dienstherrn aufgrund seiner Fürsorgepflicht zu gewährende Leistungen erhalten, daß die höhere Eingangsbesoldung der Beamten des gehobenen technischen Dienstes um der Gewinnung eines qualifizierten Nachwuchses willen geeignet ist, einem Verdienstgefälle von technischen Angestellten und Technikern im gehobenen Dienst entgegenzuwirken und ferner, daß die generelle Zuordnung des Eingangsamtes des gehobenen Dienstes zur BesGr.
  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 343/66

    Richterbesoldung I

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1984 - 2 B 47.84
    A 10 Auswirkungen auf das gesamte Besoldungsgefüge haben könnte (vgl. BVerfGE 26, 141 [158], vgl. hierzu auch Fürst, GKÖD III, K § 23 Rz. 14; Schwegmann/Summer, BBesG, § 23 Hz. 8).
  • VG Würzburg, 01.06.2021 - W 1 K 20.902

    Subsidiarität der Feststellungsklage, Versteckte Normenkontrolle, laufbahnmäßige

    Die Verfassungskonformität der Regelung wurde dabei bereits in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bestätigt (BVerfG, Dreierausschussbeschl. v. 6.12.1982 - 2 BvR 547/81 - juris; BVerwG, B.v. 4.7.1984 - 2 B 47/84 - juris, Rn. 4).

    Das Bundesverwaltungsgericht sah in diesem Fall die höhere Eingangsbesoldung zum Zwecke der Gewinnung qualifizierten Nachwuchses und zum Ausgleich eines Verdienstgefälles gegenüber Beamten des gehobenen nichttechnischen Dienstes, die im Gegensatz zu denen des technischen Dienstes in der Regel bereits während ihrer Ausbildung im Beamtenverhältnis stehen und als Anwärter während des Fachhochschulbesuches Anwärterbezüge erhalten, als sachlichen Grund für eine höhere Eingruppierung an (BVerwG, B.v. 4.7.1984 - 2 B 47/84 - juris, Rn. 4).

    Gegen die vom Kläger geforderte einheitliche Gewährung des Vorteils für alle Beamten spricht hier vor allem auch der Umstand, dass die generelle Anhebung des Eingangsamtes für die dritte Qualifikationsebene in die Besoldungsgruppe A 10 zu weitreichenden Auswirkungen auf das gesamte Besoldungsgefüge führen würde (BVerwG, B.v. 4.7.1984 - 2 B 47/84 - juris, Rn. 4).

  • BVerwG, 25.06.1987 - 2 C 50.86

    Gehobener Forstdienst als Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes -

    Diese Beschränkung auf den gehobenen technischen Dienst stehen, auch wenn zwischenzeitlich ein Fachhochschulabschluß für alle Beamten des gehobenen Dienstes in Bund und Ländern gefordert wird, verfassungsrechtliche Bedenken nicht entgegen (vgl. Beschluß vom 4. Juli 1984 - BVerwG 2 B 47.84 - ).
  • BVerwG, 16.05.2012 - 2 B 77.11

    Besoldung der Fachlehrer des gehobenen nichttechnischen Dienstes ohne Ingenieur-

    Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die unterschiedliche Behandlung der Laufbahnen des gehobenen technischen und des nichttechnischen Dienstes nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 6. Dezember 1982 - 2 BvR 547/81 - BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1987 - BVerwG 2 C 50.86 - BVerwGE 77, 340 = Buchholz 240 § 23 BBesG Nr. 3, Beschluss vom 4. Juli 1984 - BVerwG 2 B 47.84 - Buchholz 235 § 23 BBesG Nr. 2).
  • BVerwG, 07.09.1984 - 2 B 66.84

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Beschränkung

    Der beschließende Senat hat zu diesen Fragen im Beschluß vom 4. Juli 1984 - BVerwG 2 B 47.84 - u.a. folgendes ausgeführt:.
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